Gemeinsam für Puchheim

Satzung - Gemeinsam für Puchheim e.V.

Präambel

Die Freien Wähler Puchheim e. V. entstanden als Zusammenschluss von Bürgern auf kommunaler Ebene mit dem Ziel, als Alternative zu den Parteien die Politik vor Ort mitzubestimmen. Dem entsprechend beschränkt sich auch das Engagement bei Wahlen auf die kommunale Ebene. Inzwischen treten „Freie Wähler“ aber auch bei Wahlen auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene an. Der Landesverband Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e.V. (FW Landesverband Bayern) als Dachverband der parteiunabhängigen Wählerverbände/Vereine und die Landesvereinigung FREIE WÄHLER Bayern e.V., die wie eine Partei bei Landtags- und Bezirkstags-Wahlen antritt, sind wegen der weitgehenden Namensgleichheit kaum zu unterscheiden. Um die parteipolitische Neutralität und die Konzentration auf die Belange Puchheims schon in der Namensgebung deutlich zu machen und jede Verwechslungsgefahr auszuschließen, wird der Name unseres Vereins in der Mitgliederversammlung vom 30.07.2025 geändert in Gemeinsam für Puchheim e.V. (GFP)

Die bisherige Zielsetzung des Vereins wird beibehalten.

Satzung beschlossen in der Gründungsversammlung am 07. Dezember 1977, gültig in der Fassung vom 21. Mai 2019.

Satzung mit Namensänderung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30.07.2025. Alle früheren Ausgaben der Satzung verlieren damit ihre Gültigkeit.

Inhaltsverzeichnis

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Gemeinsam für Puchheim e. V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Puchheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Wirtschafts-, Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck und Ziele

Zweck des Vereins ist die Zusammenführung nicht-parteigebundener Wählergruppen der Stadt Puchheim.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie ausgerichteter Politik.

Der Verein wirkt durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen, insbesondere auf Kommunalebene, bei der politischen Willensbildung mit. Die Kandidaten sollen Mitglieder des Vereins sein.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die ihren Wohnsitz in Puchheim hat und keine herausragende Tätigkeit in einer Vereinigung oder Gruppe wahrnimmt, die auf gemeindepolitischer Ebene mit dem Gemeinsam für Puchheim e.V. konkurriert.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod
2. Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sechs Monate vorher dem Vorstand schriftlich den Austritt erklärt hat.
3. Ausschluss aus einem wichtigen Grund (z. B. gröbliche und wiederholte Zuwiderhandlung gegen den Zweck des Vereins; Schädigung des Ansehens des Vereins) oder wenn das Mitglied mit dem Beitrag ein Jahr im Rückstand geblieben ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das betroffene Mitglied ist zu einer vorherigen Anhörung zu laden. Eine schriftliche Verteidigung ist möglich.

Der Beschluss des Vorstandes wird mit Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam.

Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Eine aufschiebende Wirkung hat das Berufungsverfahren nicht.

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird im Voraus für das ganze Jahr zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Diese begründet allein keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und ist daher beitragsfrei.

Sie endet durch Tod oder Aberkennung aus einem wichtigen Grund mittels Beschluss der Mitgliederversammlung.

§4 Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 5)
b) der Vorstand (§ 6)
c) der erweiterte Vorstand (§ 7)

§5 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt insbesondere

1. Beschluss über Änderung der Satzung
2. Wahl und Entlassung des Vorstandes
3. Genehmigung des Haushaltsplanes des Vereins
4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
5. Berufungsentscheidungen bei Ausschlussverfahren
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche über die Entlastung des alten Vorstands und die Neuwahl eines neuen Vorstands zu entscheiden hat.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Anträge müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. In Ausnahmefällen können auch mündliche Anträge in der Versammlung gestellt werden, sofern es sich nicht um Anträge zu Satzungsänderungen oder zur Vereinsauflösung handelt. Über die Zulassung dieser mündlichen Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder über 18 Jahren. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, kann auf Antrag offen gewählt werden.

Nur wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen kann, ist gewählt. Gegebenenfalls ist eine Stichwahl durchzuführen. Bringt auch eine zweite Stichwahl nicht die erforderliche Mehrheit, wird zwischen zwei Bewerbern gelost.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins einer solchen von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Sie sind außerdem berechtigt, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

Die Versammlungsleitung in der Mitgliederversammlung obliegt der Reihenfolge von § 6 Absatz 1 dieser Satzung.

Ehrenmitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen zu laden. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten. Die Ehrenmitgliedschaft allein bewirkt jedoch kein Stimmrecht.

Die Einführung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Gemeinsam für Puchheim e.V. obliegt der Mitgliederversammlung.

Die Geschäftsordnung dient der Ergänzung der Satzung des Gemeinsam für Puchheim e.V. und ist ihr untergeordnet.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem 3. Vorsitzenden,
4. dem Pressesprecher,
5. dem Kassier,
6. dem Schriftführer.

Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der erste, der zweite und der dritte Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln, die weiteren Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden und der dritte Vorsitzende den ersten und zweiten Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten darf. Sind die Vorsitzenden verhindert, wird der Verein durch die weiteren Mitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. (Bei Vereinsausschlüssen mindestens vier Vorstandsmitglieder).

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt bis der neue Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.

Die Geschäftsordnung kann durch einen Vorstandsbeschluss geändert werden.

Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Versammlungsleitung obliegt der Reihenfolge von § 6 Abs. 1 dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

§7 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und aus bis zu zwei Beisitzern. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands haben Stimmrecht.

§8 Beurkundung

Die in den Mitgliederversammlungen, Vorstands- und erweiterten Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschrift der Mitgliederversammlungen einzusehen..

§9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn dies von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Bayerische Rote Kreuz, Kreisverband Fürstenfeldbruck, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Zur Abwicklung der Liquidation sind von der Mitgliederversammlung drei Liquidatoren zu wählen.

§10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten zu begrenzen.

§11 Datenschutz

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten. Beschwerden können an das Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht gerichtet werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§12 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Dezember 1977 beschlossen, am 12. April 1983 geändert und ist in der Fassung vom 21. Mai 2019 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingetragen.

Geändert wurde sie auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30. Juli 2025. Jedes Mitglied soll ein Exemplar dieser Satzung erhalten.

Sie tritt mit der Eintragung in Kraft.

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